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Die Verpackungsverordnung

boxxco.com
2015-11-17 09:57:00
Die Verpackungsverordnung - Die Verpackungsverordnung  (VerpackV)

Die Verpackungsverordnung – Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV)

Die Verpackungsverordnung ist erstmals am 21. August 1998 in Kraft getreten. Zuletzt geändert wurde die Verpackungsverordnung im Jahr 2014.

Zweck der Verpackungsverordnung

Die Verpackungsverordnung soll dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu vermeiden und wiederzuverwerten. In § 1 Abs. 1 der Verpackungsverordnung steht dazu Folgendes:

„Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden; im Übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Um diese Ziele zu erreichen, soll die Verordnung das Marktverhalten der durch die Verordnung Verpflichteten so regeln, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht und gleichzeitig die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden…“ (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit)

Arten von Verpackungen nach der Verpackungsverordnung

In § 3 der Verpackungsverordnung werden die einzelnen Verpackungsarten unterschieden, da für jede einzelne Verpackungsart andere Regeln gelten.

1. Der Oberbegriff „Verpackungen“

Zu Verpackungen gehören im Sinne des § 3 Abs. 1 Verpackungsverordnung alle aus beliebigen Materialien hergestellten Produkte, die der Aufnahme, dem Schutz, der Handhabung, der Lieferung oder auch der Darbietung von Waren (von Rohstoffen bis hin zu Verarbeitungserzeugnissen) dienen und die an Vertreiber oder Endverbraucher weitergereicht werden. Auch alle Packmittel sowie Packhilfsmittel fallen unter den Verpackungs-Oberbegriff. Unter anderem gehören zu Verpackungen Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen.

2. Was sind Verkaufsverpackungen?

Als Verkaufsverpackungen gelten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verpackungsordnung diejenigen Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen und als eine Verpackungseinheit angeboten werden. Dazu gehören beispielsweise Einkaufs- und Brötchentüten, Versandkartons oder auch Füllmaterial.

3. Was sind Transportverpackungen?

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verpackungsverordnung handelt es sich bei Transportverpackungen um Verpackungen, die zur Erleichterung des Transports von Waren, zum Schutz der Waren vor Schäden oder auch der allgemeinen Sicherheit beim Transport dienen. Dazu gehören zum Beispiel Paletten oder Schrumpffolien.

4. Was sind Umverpackungen?

Bei Umverpackungen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verpackungsverordnung um zusätzliche Verpackungen, die als Verkaufsverpackungen verwendet werden. Sie dienen nicht den Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder dem Schutz vor Beschädigungen bzw. Verschmutzungen. Hierzu zählen unter anderem Geschenkpapier oder Faltschachteln für Kosmetikartikel.

Verpflichtungen der Händler beim Inverkehrbringen von Verpackungen

Möchten Händler Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sie hierfür einige Verpflichtungen beachten, die ihnen gemäß Verpackungsverordnung obliegen.

Für Verkaufsverpackungen kommt § 6 der Verpackungsverordnung zur Anwendung, nach dem sich Hersteller und Vertreiber daran beteiligen müssen, die Rücknahme der Verkaufsverpackungen flächendeckend zu gewährleisten.

Bei Umverpackungen obliegt den Vertreibern die Pflicht, Umverpackungen gemäß § 5 Verpackungsverordnung zu entfernen bzw. dem Endverbraucher die Gelegenheit zur unentgeltlichen Rückgabe oder Entfernung zu gewähren.

Nach $ 4 Verpackungsverordnung müssen Transportverpackungen vom Hersteller oder Vertreiber unentgeltlich zurückgenommen und verwertet werden.

Das duale System im Zusammenhang mit der Verpackungsverordnung

Im Bereich der Abfallwirtschaft bezeichnet der Begriff „Duales System“ die haushaltsnahe Sammlung sowie Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen. In Deutschland müssen dabei die Vorgaben des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) beachtet werden.

In der Praxis bedeutet das, dass im dualen System der überwiegende Teil von verbrauchten Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet wird. Dabei erfolgt eine Trennung der Verpackung nach Abfallart durch die Verbraucher (z. B. Altpapier, Kunststoff, Altglas).

Ob und inwieweit sich Hersteller oder Vertreiber am dualen System beteiligen müssen, ist in der Verpackungsverordnung geregelt. Unter Umständen kann die Beteiligungspflicht bei der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Serviceverpackungen wie Einkaufstüten) entfallen. In diesem Fall ist eine Delegierung an vorgelagerte Vertriebsstufen möglich.

Für die Beteiligung am dualen System fallen Kosten an, die maßgeblich von der Art der verwendeten Verpackungsmaterialien sowie dem Gewicht der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abhängig sind. Auf den Portalen der einzelnen Anbieter des dualen Systems (z. B. der „Grüne Punkt“) stehen Kostenrechner zur Verfügung, so dass sich Händler einen ersten Kostenüberblick verschaffen können.

Verpackungsverordnung gilt nicht für Privatpersonen

Grundsätzlich sind nur Hersteller und Verbraucher von Waren an die Rücknahme- und Beteiligungspflichten der Verpackungsverordnung gebunden. Für Privatpersonen (z. B. bei Verkäufen über eBay) sind die Pflichten der Verpackungsverordnung nicht bindend.

Unabhängig davon spielt es jedoch für Online-Händler keine Rolle, welche Mengen an Verpackungsmaterialien verwendet werden.

Was passiert bei Verstößen gegen die Verpackungsverordnung?

Kommt es zu einem Verstoß gegen die Pflichten der Verpackungsverordnung, wird dieser als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt. Auch eine wettbewerbsrechtliche, kostenpflichtige Abmahnung ist möglich.

Was ist die Vollständigkeitserklärung bei der Verpackungsverordnung?

Werden bestimmte Mengengrenzen bei Verkaufsverpackungen, die an den Endverbraucher abgegeben werden, überschritten, müssen Hersteller und Vertreiber gemäß § 10 der Verpackungsverordnung eine Vollständigkeitserklärung ohne gesonderte Aufforderung abgeben. Dabei werden nur die Verkaufsverpackungen einbezogen, die erstmals in den Verkehr gelangen. Die jeweiligen Mengengrenzen können bei den Anbietern des dualen Systems erfragt werden.

Spielt die Verpackungsverordnung im Ausland eine Rolle?

Bei der Verpackungsverordnung handelt es sich um eine deutsche Verordnung mit Grundlage im deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Somit gilt sie auch nur in Deutschland. Gehen Händler einen länderübergreifenden Handel ein, sollten sie sich aber mit den jeweils nationalen Regelungen zum Umgang mit der Wiederverwertung von Abfall vertraut machen.

Gibt es Hinweispflichten zur Verpackungsverordnung?

Vor allem Online-Händler fragen sich, ob sie einen Hinweis zur Beteiligung an einem Entsorgungssystem auf ihrer Internetseite aufnehmen sollten.

Grundsätzlich kann gesagt werden: Eine Pflicht, einen Hinweis nach der Verpackungsverordnung auf der Webseite aufzunehmen, besteht seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr. Natürlich sind auch Online-Händler verpflichtet, sich an einem Entsorgungssystem zu beteiligen. Hinweise könnten unter Umständen sogar dazu beitragen, dass sie als wettbewerbswidrig gelten, weshalb davon abgeraten wird.

Foto Quelle: ©123rf.com/profile_dbvirago